Glossar · Berufsrecht
Anwaltswerbung: Was § 43b BRAO erlaubt
Anwälte dürfen werben, aber nicht wie jedes andere Unternehmen. Hier ist erklärt, was „sachlich“ im Berufsrecht bedeutet und was das für Website, Anzeigen und Bewertungen heißt.
Kurz erklärt
Anwaltswerbung ist nach § 43b BRAO erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Konkretisiert wird das vor allem in den §§ 6 ff. der Berufsordnung (BORA). Daneben gilt das allgemeine Wettbewerbsrecht.
Was „sachlich unterrichten“ bedeutet
Der Kern ist Einfach: Werbung soll informieren, nicht reißerisch überreden. Erlaubt sind Angaben, die Interessenten bei der Auswahl einer Kanzlei helfen. Dazu gehören Rechtsgebiete und Schwerpunkte, die zuständigen Personen und ihre Qualifikationen, die Art der Zusammenarbeit, Erreichbarkeit und der Ablauf einer ersten Beratung.
Sachlich heißt nicht langweilig. Eine Kanzleiwebsite darf modern gestaltet sein, eine klare Sprache haben und Persönlichkeit zeigen. Entscheidend ist, dass die Aussagen zutreffen und nachvollziehbar sind. Tue Gutes und rede darüber, nur eben sachlich.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Der Satz „Wir beraten Arbeitnehmer bei Kündigung und Aufhebungsvertrag“ informiert. Der Satz „Wir holen für Sie die höchste Abfindung heraus“ verspricht ein Ergebnis, das niemand seriös zusagen kann. Der erste hilft Interessenten bei der Auswahl, der zweite weckt Erwartungen, die später im Mandat zum Problem werden.
Wo die Grenzen liegen
Problematisch wird Werbung vor allem dann wenn sie irreführt oder gezielt auf ein konkretes Mandat im Einzelfall abzielt. Die genaue Abgrenzung ist im Detail von der Rechtsprechung geprägt und nicht immer eindeutig. Für die Praxis lassen sich trotzdem einige typische Stolperstellen nennen:
- Fachanwaltsbezeichnungen setzen eine Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer voraus. Sie dürfen nicht angedeutet werden, wenn sie nicht bestehen.
- Bezeichnungen wie „Spezialist“ sind nach § 7 BORA an entsprechende Kenntnisse gebunden und dürfen nicht mit einem Fachanwaltstitel verwechselt werden können.
- Erfolgs- und Umsatzzahlen sind unzulässig, wenn sie irreführend sind. Hinweise auf Mandate und Mandanten setzen eine ausdrückliche Einwilligung der Mandanten voraus.
- Superlative und unbelegte Spitzenstellungen wie „die beste Kanzlei der Stadt“ sind wettbewerbsrechtlich riskant.
Was das für die Kanzleiwebsite bedeutet
Eine gute Kanzleiwebsite ist im Grunde gelebte sachliche Werbung. Sie erklärt Leistungen verständlich, zeigt die zuständigen Personen mit ihren tatsächlichen Qualifikationen und beschreibt den Weg zur Anfrage. Das ist berufsrechtlich unkritisch und überzeugt Interessenten meist Ohnehin mehr als laute Versprechen.
Bei der Gestaltung achten wir deshalb darauf, dass jede Aussage belegbar ist. Titel, Qualifikationen und Kooperationen nehmen wir nur mit Freigabe auf, und Leistungsseiten beschreiben, was die Kanzlei übernimmt, ohne Ergebnisse zu versprechen. Wie wir Kanzleiwebsites aufbauen, lesen Sie auf der Seite zur Website für Rechtsanwälte und Kanzleien.
Suchanzeigen, soziale Netzwerke und Bewertungen
Auch Google Ads, Beiträge in sozialen Netzwerken oder ein Newsletter sind für Anwälte grundsätzlich möglich. Es gelten dieselben Maßstäbe: sachlicher Inhalt, keine irreführenden Aussagen. Bei Anzeigen kommt hinzu dass der kurze Anzeigentext keine umfassende Prüfung des Einzelfalls suggerieren sollte. Mehr dazu erklären wir bei Suchanzeigen für Kanzleien mit klarer Zielseite.
Bewertungen von Mandanten können Vertrauen schaffen. Bei Antworten auf Bewertungen ist jedoch die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO zu beachten. Schon die Bestätigung dass jemand Mandant war kann problematisch sein. Gekaufte oder erfundene Bewertungen sind ohnehin Tabu.
Häufige Fragen
Darf eine Kanzlei überhaupt Google Ads schalten?
Ja, solange die Anzeigen sachlich über das Angebot informieren und nicht irreführen. Die berufsrechtliche Verantwortung für Anzeigentexte bleibt bei der Kanzlei.
Darf ich mit zufriedenen Mandanten werben?
Nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung und ohne vertrauliche Details. Im Zweifel ist eine allgemeine Beschreibung der Tätigkeit der sicherere Weg.
Verwandte Begriffe
Allgemeine Information aus Sicht einer Marketingagentur, Stand Oktober 2026. XLW ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Ob eine konkrete Werbemaßnahme zulässig ist, prüft Ihre Kanzlei selbst.
Sachlich, aber nicht langweilig
Werbung, die zum Berufsrecht passt
Wir entwickeln Kanzleiwebsites und Kampagnen, die informieren statt übertreiben. Die fachliche Freigabe bleibt bei Ihnen.